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Zugang zur Rechtsberatung für Bedürftige durch Amtsgerichte

Jeder Rechtssuchende, der bedürftig ist, hat, dem Grunde nach, einen Anspruch auf Unterstützung durch den Staat im Wege der sogenannten Beratungshilfe.
Danach kann er einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, beispielsweise für ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der sogenannten Jobcenter.

Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Auskünfte mit dem Inhalt, dass Berechtigungsscheine nur eine befristete Gültigkeit haben, falsch sind.

Bei der Beantragung von Beratungshilfe ist auch darauf hinzuweisen, dass für jeden „Betroffenen“ Beratungshilfe zu gewähren ist. Sei es in einem Beratungshilfeschein.
Dann sind alle Berechtigten aufzuführen.
Oder in einem Beratungshilfeschein für jeden Betroffenen einzeln.

Es ist weiterhin darauf acht zu geben, dass für jeden Bescheid, der vom Jobcenter versandt wird und den Bedürftigen in seinen Rechten berührt, ein separater Berechtigungsschein zu erteilen ist.

Es kommt nicht auf das Datum der seitens des Jobcenters versandten Bescheide an. Vielmehr ist der jeweilige Rechtsgrund, beispielsweise Aufhebung eines Bescheides, Rückforderung von gewährten Leistungen usw., entscheidend.

Wichtig ist auch zu wissen, dass eine Argumentation dahingehend, dass der betroffene und bedürftige Bürger Widerspruch bei der Behörde erheben soll, die den ihn belastenden Bescheid erlassen hat, falsch ist.
Nicht nur dem bedürftigen und rechtsuchenden Bürger, sondern jedem betroffenen Bürger, also auch der, der seinen Rechtsanwalt selbst bezahlen muss, ist es schlicht unzumutbar, sich „Hilfe“ bei der Behörde zu holen, die den Bescheid erlassen hat.

Was soll die den Bescheid erlassende Behörde denn ändern, wenn sie den angegriffenen Ausgangsbescheid erlassen hat?

Die Erfahrung zeigt hier, dass die Behörde nahezu ausnahmslos ihren Ausgangsbescheid nicht korrigiert, jedenfalls nicht, wenn kein Rechtsanwalt beauftragt wird.

Zu beachten ist außerdem, dass Beratungshilfe in fast allen Angelegenheiten des Rechts und dem Umgang damit gewährt wird.

Selbst in Strafsachen wird Beratungshilfe für die Beratung gewährt.

Die Tätigkeit eines Strafverteidigers wird von Beratungshilfe dagegen nicht umfasst.

Wichtig ist auch, dass dem Rechtsuchenden in jedem Fall ein rechtsmittelfähiger und schriftlicher Bescheid zur Verfügung gestellt wird und zwar für den Fall, dass die beantragte Beratungshilfe abgelehnt wird. Der bedürftige Bürger hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides in Schriftform.

Somit ergibt sich, dass Beratungshilfe bedürftigen Bürgern in der Regel zu gewähren ist, damit auch diese Bürger ihren „Zugang zum Recht“ erhalten.

Es handelt sich dabei um einen verfassungsmäßig garantierten Grundsatz!

Sollten sich weitere Fragen ergeben, wenden Sie sich bitte an mich.

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